Rehabilitationssport auch unter Coronabedingungen ermöglichen
„Wir brauchen im Interesse der betroffenen Menschen wie auch der Anbieter von ärztlich verordnetem Rehabilitationssport eine verantwortungsvolle Wiederaufnahme von Sportangeboten“, erklärt Dr. André Hahn, stellv. Vorsitzender und sportpolitischer Sprecher der Fraktion DIE LINKE zur Antwort der Bundesregierung auf seine Frage zu Hilfen des Bundes für den Rehabilitationssport während der Corona-Pandemie sowie den Beschlüssen von Bundeskanzlerin und de Regierungschefs der Länder vom 28. Oktober sowie 25. November.
Hahn weiter:
„Etwa 75 Prozent der rund 112.000 Rehabilitationssportangebote werden in 6.300 Sportvereinen des Deutschen Behindertensportverbandes erbracht. Diese Vereine sind durch die immer länger währenden Corona-Beschränkungen in ihrer Existenz massiv bedroht. Die Empfehlungen der Bundesregierung, den Rehasport online bzw. im Freien anzubieten, greifen aus mehreren Gründen kaum: Online-Angebote im Rehabilitationssport und Funktionstraining werden von den Teilnehmenden nur in einem geringen Maße angenommen; offenbar ist die Zielgruppe in weiten Teilen ungeeignet für Online-Projekte. Hintergrunde könnte eine erhöhten Verletzungsgefahr sein, darüber hinaus sind z.B. die Herzsportgruppen von dieser Regelung ausgenommen und die besonders wichtigen Wasserangebote lassen sich praktisch nicht als Online-Angebote durchführen. Gerade für diese Zielgruppen ist aber eine kontinuierliche körperliche Aktivität wichtig. Auch die Gruppendynamik und der damit einhergehende Selbsthilfecharakter des Rehabilitationssports können über Online-Angebote nur sehr eingeschränkt oder gar nicht erreicht werden. Angebote im Freien sind insbesondere im Herbst und Winter nur bedingt durchführbar und angesichts der aktuellen Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum derzeit in vielen Ländern und Kommunen sogar untersagt.
Problematisch bei den Verweisen auf bestehende Hilfsmaßnahmen ist auch das angeführte Sozialdienstleister-Einsatzgesetz SoDEG, denn entscheidend bei dieser Antwort ist die Einschränkung: „Das SodeEG findet (…) keine Anwendung auf Leistungsträger der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch.“ Praktisch kommt diese Hilfe für die Anbieter im Rehabilitationssport und Funktionstraining also nicht zum Tragen.“